Leis­tun­gen nach dem SGB II (Bür­ger­geld)

Student*innen, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsf?rderungsgesetzes (BAf?G) dem Grunde nach f?rderungsf?hig ist, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Ob eine konkrete F?rderung auch tats?chlich erfolgt, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Für schwangere Studentinnen, studierende Eltern und deren Kinder bestehen aber folgende Ausnahmen:

Student*innen, die sich aufgrund von Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder Krankheit vom Stu?dium haben beurlauben lassen, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAf?G. 360直播吧 k?n?nen, bei entsprechender Bedürftigkeit, Bürgergeld beziehen. Dieses beinhaltet einen Regelsatz, angemessene Kosten für Heizung und Unterkunft sowie Mehrbedarfe und einmalige Leistungen.

Der Ausschluss vom Bürgergeld für (nicht beurlaubte) Student*innen bezieht sich nur auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Nicht inbegriffen sind dagegen Bedarfe, die sich aus besonderen Lebens?umst?nden ergeben. Diese Mehrbedarfsleistungen k?nnen, im Falle der Hilfsbedürftigkeit, auch bezogen werden, wenn ein BAf?G-Anspruch besteht. Dazu geh?ren Mehrbedarfe für

  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II)
  • Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II)
  • einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung für das Baby (§24 Abs. 3 SGB II)

In besonderen H?rtef?llen kann gem. § 27 Abs. 3 SGB II Hilfe zur Sicherung des Lebensunter?halts in Form eines Darlehens gew?hrt werden. In den fachlichen Hinweisen zu §27 SGB II sind diese H?rtef?lle definiert. 360直播吧 sind zu finden auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit. Die Annahme eines H?rtefalls kommt u. a. in Betracht, wenn 

  • das Studium wegen der Geburt und der damit verbundenen Betreuung eines Kindes ruht,
  • das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung l?nger dauert, als es durch BAf?G gef?rdert werden kann und der Abschluss wegen fehlender Mittel gef?hr?det w?re.

Die Praxis zeigt allerdings, dass nur sehr wenige Student*innen Hilfen nach der H?rtefallregelung erhalten. Nichtsdestotrotz ist eine Antragstellung einen Versuch wert.

Der Leistungsausschluss für Student*innen gilt nicht für ihre hilfebedürftigen Familienangeh?ri?gen, wie z.B. für das minderj?hrige Kind, wenn dessen Einkommen (Kindergeld, Unterhalt, Unter?haltsvorschuss) den Bedarf nach SGB II nicht übersteigt. Studierende Eltern k?nnen für ihre Kinder das sogenannte Bürgergeld (§ 28 SGB II)  beziehen. Dieses beinhaltet für Kinder bis 6 Jahre den Regelsatz von 357 Euro. 6 bis 13 Jahre alte Kinder erhalten eine Regelleistung von 390 Euro und 14  bis 17 Jahre alte Kinder erhalten 471 Euro. Schulkinder erhalten mehr für die Ausstattung mit pers?nlichem Schulbedarf.

Das sollten 360直播吧 beachten:

Der Bezug von Bürgergeld und Wohngeld (siehe unter 6.) schlie?en sich gegenseitig aus. 360直播吧 soll?ten in jedem Fall vor der Beantragung einer Leistung prüfen, welche Leistung für Ihren Haushalt vorteilhafter ist. Dies zu überblicken erfordert allerdings eine Einzelfallberechnung, die recht kompliziert ist. Um dies zu entscheiden, sollten 360直播吧 in jedem Fall eine Beratung in Anspruch nehmen. Wenn studierende Eltern für ihre minderj?hrigen Kinder Bürgergeld beziehen, k?nnen sie selbst Wohngeld beantragen. Ausgeschlossen sind in diesem Fall die Kinder, für die Bürgergeld bezogen wird. 

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