Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Das Gesetz über befristete Arbeitsvertr?ge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) erm?glicht die Befristung von Arbeitsvertr?gen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals abseits der Beschr?nkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Die Befristung von Arbeitsvertr?gen mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in den Qualifizierungsphasen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG) setzt voraus, dass die befristete Besch?ftigung zur F?rderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Die Befristungsdauer ist so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist (siehe auch Vertrag über gute Besch?ftigungsbedingungen).

Die Qualifizierung kann die F?rderung der Promotion, der Habilitation oder eines anderen wissenschaftlichen Weiterbildungszieles sein. Zum anderen muss die Befristungsdauer angemessen im Verh?ltnis zur F?rderung des Qualifizierungszieles sein.

Die Befristungsdauer für das wissenschaftliche Personal, das überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG), soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

Mit dem Antrag auf Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und wissenschaftlichen Hilfskr?ften (WHK) und bei Verl?ngerungen der Arbeitsvertr?ge ist das Qualifizierungsziel von der/dem Fachvorgesetzten konkret anzugeben.

§ 2 WissZeitVG unterscheidet zwischen der Phase vor Abschluss einer Promotion und der Zeit nach der Promotion.

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht promoviert sind, k?nnen bis zur Dauer von sechs Jahren besch?ftigt werden.

Nach Abschluss der Promotion ist eine nochmalige insgesamt 6-j?hrige befristete Besch?ftigung zul?ssig.

Dieser Zeitraum verl?ngert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Besch?ftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 (vor der Promotion) und Promotionszeiten ohne Besch?ftigung oder ohne anrechenbare Besch?ftigung zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben (sog. Bonuszeit).

Auf die Besch?ftigungszeit von sechs Jahren sind alle befristeten Arbeitsverh?ltnisse (auch drittmittelfinanzierte Arbeitsverh?ltnisse) mit mehr als einem Viertel der regelm??igen Arbeitszeit mit einer deutschen Hochschule oder einer staatlichen oder überwiegend staatlich finanzierten Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 WissZeitVG sowie entsprechende Beamtenverh?ltnisse auf Zeit und Privatdienstvertr?ge nach § 3 WissZeitVG anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverh?ltnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden.

Die M?glichkeit einer Verl?ngerung des Arbeitsverh?ltnisses ergibt sich aus den in § 2 Abs. 1 WissZeitVG sowie der Anspruch auf Verl?ngerung eines befristeten Arbeitsverh?ltnisses ergibt sich aus den in § 2 Abs. 5 WissZeitVG genannten Gründen.

Zu den befristungsrechtlichen Fragestellungen nehmen 360直播吧 bitte direkt Kontakt mit Ihrer zust?ndigen Personalsachbearbeiterin bzw. Ihrem zust?ndigen Personalsachbearbeiter auf.

Informationen:

Informationen zur Anwendung des Wissenschaftszeitvertragesgesetzes (WissZeitVG)

Erg?nzende Informationen zur Anwendung des Wissenschaftszeitvertragesgesetzes (WissZeitVG) unter Berücksichtigung pandemiebedingter Belastungen von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen

Wissenschaftschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Vertrag über gute Besch?ftigungsbedingungen

Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft