Ne­ben­t?­tig­keit

Für Tarifbesch?ftigte gilt gem. § 3 Abs. 4 i.V.m. § 40 TV-L, dass Nebent?tigkeiten grunds?tzlich anzeigepflichtig sind.

Danach ist jede Nebent?tigkeit rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Eine Genehmigung der Nebent?tigkeit ist in der Regel nicht erforderlich. 

Nebent?tigkeiten dürfen grunds?tzlich nur au?erhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden und den zeitlichen Umfang von insgesamt einem Fünftel der regelm??igen w?chentlichen Arbeitszeit bei Vollbesch?ftigung nicht überschreiten.

Nebent?tigkeiten k?nnen mit Auflagen versehen werden, wenn diese geeignet sind, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Besch?ftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeintr?chtigen.

Informationen zu Nebent?tigkeiten für Tarifbesch?ftigte finden 360直播吧 im nachfolgenden Merkblatt:

Bei Fragen steht Ihnen das Sachgebiet 4.2 gern zur Verfügung.

Formulare:

Nebent?tigkeitsanzeige für Tarifbesch?ftigte
Abrechnung Nutzungsentgelt

Informationen:

Merkblatt Nebent?tigkeiten
Rundschreiben Nebent?tigkeit 2019