Datenschutz in der Forschung

Sowohl im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Art. 5 Abs. 3) als auch in der Charta der Grundrechte der Europ?ischen Union (Art. 13) wird die Freiheit der Forschung garantiert. Wissenschaftler sind demnach frei in ihrer forschenden Fragestellung, im methodischen Vorgehen sowie in der Bewertung und Verbreitung der Forschungsergebnisse. Diese Freiheiten sind jedoch nur soweit garantiert, wie sie nicht mit anderen Grundrechten kollidieren oder gegen Gesetze versto?en.

Werden im Rahmen der Forschung personenbezogene Daten verarbeitet, so k?nnen die grundrechtlich geschützten Interessen der Forschenden mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Forschungsprobanden  (Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und Recht auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 Grundrechtecharta) in Konflikt stehen. Mit spezifischen Regelungen zum Forschungsdatenschutz schafft der Gesetzgeber einen Ausgleich.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken wird dabei privilegiert, muss aber dennoch datenschutzrechtliche Regelungen beachten. Der "Forschungsdatenschutz" ist leider an keiner Stelle im Gesetz abschlie?end geregelt und insgesamt ein komplexes Thema.

Die Handreichung "Datenschutz in der (akademischen) Forschung" gibt einen ?berblick und ist auch englischsprachig verfügbar ("Data Protection in (Academic) Research").

Hilfestellung zu Einwilligungserkl?rungen im Bereich der Forschung bietet ein Dokument mit Hinweisen und Formulierungsbeispielen.